Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.
Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.
Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:
Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn u.a. folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 m von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
- mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1, Satz 2 VVB)
- mindestens 5 m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVB)
- mindestens 5 m von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VVB).
Wer beabsichtigt, in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstätte zu errichten oder zu betreiben, bedarf der Erlaubnis durch die Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach) im Ein-vernehmen mit dem Landratsamt Ansbach (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG). Bei geringeren Entfernungen als 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und 5 m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung (§ 25 VVB) erforderlich.
Bei starkem Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers zu unterlassen. Darüber hinaus ist Feuer bei starkem Wind zu löschen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VVB). Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
a) Das vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegen des Feuers (Brandstiftung) außer-halb der o.g. Zeiten kann eine Straftat darstellen, die nach §§ 306 ff. StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
b) Die Kosten für evtl. Feuerwehreinsätze (z.B. beim vorzeitigen Abbrennen des Oster- bzw. Sonnwendfeuers) werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Ansbach, 27.01.2025
LANDRATSAMT ANSBACH
gez. Dr. Jürgen Ludwig
Landrat
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